Normalerweise heißt es:
Die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) haften grundsätzlich unbeschränkt persönlich für die Verbindlichkeiten der GbR.
Bei Baugemeinschaften gilt ein Sonderfall:
Bezüglich der gemeinschaftlichen Haftung hat der BGH durch Urteil vom 21.01.2002 Az: II ZR/2/oo entschieden dass künftige Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnungseigentumsanlage errichten, für die Herstellungskosten (Aufbauschulden) nur anteilig haften. Der BGH machte damit für die Bauherrengemeinschaft eine Ausnahme von der grundsätzlich unabdingbaren gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter einer GbR.